Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Wovon geht diese Theorie aus? Dass ab der Trennung effektiv weniger Einkommen für die Eheleute zur Verfügung steht, weil als Mehraufwand die Miete für eine weitere Wohnung bezahlt werden muss, Weychardt FamRZ 1998,528. 2. Wie wäre der Mehraufwand anzurechnen? a. Wenn G in der Ehewohnung bleibt: Dann ist das Einkommen von S um dessen neue Miete zu bereinigen; der danach berechnete Elementarunterhalt von G ist unter Einbeziehung des Mietvorteils auf die Wahrung des Mindestbedarfs zu überprüfen, Weychardt FamRZ 1998,528. Bereinigend vorweg abzuziehen ist nur die Kaltmiete von S, OLG Stuttgart DRsp 1998/16786 = FamRZ 1998,824. Der Wohnwert bleibt im Bedarf von G und S erhalten, S hat außerdem einen trennungsbedingten Mehrbedarf (durch die Miete), den grds. G hälftig zu tragen hat, AG Detmold DRsp 2012/11387 = FamRZ 1998,1508. b. Wenn S bleibt: Dem Quotenbedarf von G ist dessen Miete zuzurechnen (als trennungsbedingter Mehraufwand); der Wohnvorteil von S ist bei dessen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen