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1. Ist der anzurechnende Wohnwerts zu kappen? a. Grundsatz: Soweit keine Obliegenheit (dazu) zur Verwertung besteht, ist unstreitig nicht vom vollen Markt-Mietwert der Ehewohnung auszugehen. b. Wenn in der Ehewohnung ein neuer Partner wohnt: (a) Grundsätze: Falls ein neuer Partner in die Ehewohnung aufgenommen wurde, ist deren voller Mietwert anzusetzen, denn dann setzt grds. die Verwertungsobliegenheit ein (dazu), OLG Schleswig FamRZ 2003,603. Dann ist kein Abschlag wegen toten Kapitals vorzunehmen, OLG Koblenz DRsp 2004/5047 = NJW 2003,1816. (b) Wie wäre zu rechnen? >Dazu. 2. Welche Obergrenze wäre angemessen? str.: a) Drittelobergrenze o.ä.: aa) Grundsätze: Der Wohnwert wird nach oben begrenzt durch 1/3 dessen, was dem mietfrei Wohnenden ansonsten als Einkommen zur Verfügung steht, OLG Düsseldorf DRsp 1997/2040 = FamRZ 1997,559; vgl. Graba FamRZ 1995,385; a.A.: nur 30% des Einkommens können aus Billigkeitsgründen vor Scheidung als maximaler Wohnwert angesetzt werden, [...]
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