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2. Bei Zukauf/ Neukauf 1. Wenn kein Neukauf/ Zukauf stattfindet: a. Bei Zwangsversteigerung/ Zwangsverwaltung: Schon mit der Beschlagnahme des Objekts entfällt ein Wohnvorteil (§ 148 II ZVG), OLG Koblenz DRsp 2014/10796. b. Ansonsten: str.: a) Der Verkauf ist bedarfsprägend: aa) Wenn der Erlös angelegt wird: aaa) Grundsätze: Das an sich nicht prägende (fiktive) Einkommen aus der Anlage des Erlöses der Ehewohnung tritt an die Stelle des prägenden Wohnvorteils, OLG München DRsp 1999/9801 = FamRZ 1999,509. Der Erlös ist grds. Surrogat für den prägenden Wohnvorteil, OLG Bamberg DRsp 2002/6024 = FamRZ 2001,555. Die Zinsvorteile (dazu) aus dem Verkaufserlös treten an die Stelle des Nutzungsvorteils, BGH DRsp 2001/9165 = NJW 2001,2254 /2 = FamRZ 2001,986; sie sind daher prägend, BGH DRsp 2001/9167 = NJW 2001,2259 = FamRZ 2001,1140. aab) Wenn die Einkünfte jetzt höher sind: str.: a) Dennoch prägend: Auch soweit sie den Netto-Wohnwert übersteigen, BGH DRsp 2001/16245 = NJW [...]
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