- Ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Einkommen anzurechnen?
- Wenn ein Wohnvorteil zugewendet wird
- Prägt ein Wohnvorteil die Lebensverhältnisse?
- Kann beim Unterhalt für Eltern oder Enkel ein Wohnvorteil angerechnet werden?
- Wohnvorteil: Ersparnis-Theorie
- Wohnvorteil: Mehraufwand-Theorie
- Wohnvorteil: Theorie des (fiktiven) Einkommens
- Bereinigung des eigenen Wohnvorteils um Abzüge
- Ist bei Getrenntleben im Haus ein Wohnvorteil anzurechnen?
- Unterhaltsberechnung mit Mietwert, wenn Verwertung geschuldet wird
- Ist der Wohnwert überhaupt erheblich?
- Obergrenze für die Anrechnung des Wohnwerts?
- Wohnwert-Berechnungen mit Drittelobergrenze
- Wohnwertrechnung ohne feste Obergrenze (angemessener Wohnwert, BGH)
- Sind andere Personen in die Wohnwertberechnung einzubeziehen?
- Wohnvorteil auch nach dem Verkauf der Wohnung?
- Ist Wohnvorteil (Unterhalt) oder Nutzungsvergütung (WH) vorrangig?
- Wohnvorteil bei Gütergemeinschaft
- Auswirkung des Wohnvorteils beim Kindesunterhalt
2. Bei Zukauf/ Neukauf 1. Wenn kein Neukauf/ Zukauf stattfindet: a. Bei Zwangsversteigerung/ Zwangsverwaltung: Schon mit der Beschlagnahme des Objekts entfällt ein Wohnvorteil (§ 148 II ZVG), OLG Koblenz DRsp 2014/10796. b. Ansonsten: str.: a) Der Verkauf ist bedarfsprägend: aa) Wenn der Erlös angelegt wird: aaa) Grundsätze: Das an sich nicht prägende (fiktive) Einkommen aus der Anlage des Erlöses der Ehewohnung tritt an die Stelle des prägenden Wohnvorteils, OLG München DRsp 1999/9801 = FamRZ 1999,509. Der Erlös ist grds. Surrogat für den prägenden Wohnvorteil, OLG Bamberg DRsp 2002/6024 = FamRZ 2001,555. Die Zinsvorteile (dazu) aus dem Verkaufserlös treten an die Stelle des Nutzungsvorteils, BGH DRsp 2001/9165 = NJW 2001,2254 /2 = FamRZ 2001,986; sie sind daher prägend, BGH DRsp 2001/9167 = NJW 2001,2259 = FamRZ 2001,1140. aab) Wenn die Einkünfte jetzt höher sind: str.: a) Dennoch prägend: Auch soweit sie den Netto-Wohnwert übersteigen, BGH DRsp 2001/16245 = NJW [...]
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