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(>Unterhalt bei Gütergemeinschaft) 1. Vor Scheidung: Der Nutzungswert fällt in das Gesamtgut, OLG Bamberg FamRZ 1987,703, OLG Koblenz DRsp 2007/16618. Eine bedarfsmindernde Anrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, da insoweit das Gesamtgut entlastet wird, Ensslen FamRZ 1998,1082. 2. Nach Scheidung: Auch nach Scheidung ist der Vorteil nur zu 50% anzurechnen, solange das Gesamtgut nicht auseinandergesetzt ist, OLG Nürnberg DRsp 1998/97, OLG Koblenz DRsp 2007/16618. [...]
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