- Ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Einkommen anzurechnen?
- Wenn ein Wohnvorteil zugewendet wird
- Prägt ein Wohnvorteil die Lebensverhältnisse?
- Kann beim Unterhalt für Eltern oder Enkel ein Wohnvorteil angerechnet werden?
- Wohnvorteil: Ersparnis-Theorie
- Wohnvorteil: Mehraufwand-Theorie
- Wohnvorteil: Theorie des (fiktiven) Einkommens
- Bereinigung des eigenen Wohnvorteils um Abzüge
- Ist bei Getrenntleben im Haus ein Wohnvorteil anzurechnen?
- Unterhaltsberechnung mit Mietwert, wenn Verwertung geschuldet wird
- Ist der Wohnwert überhaupt erheblich?
- Obergrenze für die Anrechnung des Wohnwerts?
- Wohnwert-Berechnungen mit Drittelobergrenze
- Wohnwertrechnung ohne feste Obergrenze (angemessener Wohnwert, BGH)
- Sind andere Personen in die Wohnwertberechnung einzubeziehen?
- Wohnvorteil auch nach dem Verkauf der Wohnung?
- Ist Wohnvorteil (Unterhalt) oder Nutzungsvergütung (WH) vorrangig?
- Wohnvorteil bei Gütergemeinschaft
- Auswirkung des Wohnvorteils beim Kindesunterhalt
(>Die Anwendbarkeit ist generell streitig / >Bereinigung) 1. bis 5. 1. Nach Gerhardt (FamRZ 1993,1193): 1) Berechnung des Ehegattenunterhalts (UE) ohne Wohnwert (wenn beide erwerbstätig sind und S mehr verdient): UE = (Gehalt S ./. Gehalt G) x 3/7. 2) Berechnung des Wohnwerts W (dieser hängt hier davon ab, wer ausgezogen ist!): a) Wenn S in der Ehewohnung bleibt: W1 = (Gehalt von S ./. UE s.o.) x 1/3 b) Wenn G " : W2 = (Gehalt von G + UE s.o.) x 1/3 Sofern die objektive Marktmiete niedriger liegt als dieser Drittelwert, bleibt es bei der Marktmiete. 3) Berechnung des Unterhalts mit Wohnwert: Zu dem obigen UE nach 1) wird (je nachdem, wer in der Wohnung ist) die Hälfte des Wohnwerts addiert (UE + 1/2 x W1) bzw. subtrahiert (UE ./. 1/2 x W2). 2. Nach Runge (FamRZ 1997,262): (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1995,1578: Sofern der Wohnvorteil von G bereits prägend war, der Bedarf von G also bereits seinen 50%-Anteil des Wohnwerts enthält) Runge geht davon aus, dass üblicherweise [...]
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