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(>Die Anwendbarkeit ist generell streitig / >Bereinigung) 1. bis 5. 1. Nach Gerhardt (FamRZ 1993,1193): 1) Berechnung des Ehegattenunterhalts (UE) ohne Wohnwert (wenn beide erwerbstätig sind und S mehr verdient): UE = (Gehalt S ./. Gehalt G) x 3/7. 2) Berechnung des Wohnwerts W (dieser hängt hier davon ab, wer ausgezogen ist!): a) Wenn S in der Ehewohnung bleibt: W1 = (Gehalt von S ./. UE s.o.) x 1/3 b) Wenn G " : W2 = (Gehalt von G + UE s.o.) x 1/3 Sofern die objektive Marktmiete niedriger liegt als dieser Drittelwert, bleibt es bei der Marktmiete. 3) Berechnung des Unterhalts mit Wohnwert: Zu dem obigen UE nach 1) wird (je nachdem, wer in der Wohnung ist) die Hälfte des Wohnwerts addiert (UE + 1/2 x W1) bzw. subtrahiert (UE ./. 1/2 x W2). 2. Nach Runge (FamRZ 1997,262): (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1995,1578: Sofern der Wohnvorteil von G bereits prägend war, der Bedarf von G also bereits seinen 50%-Anteil des Wohnwerts enthält) Runge geht davon aus, dass üblicherweise [...]
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