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(>Geschuldet? / >Wenn noch keine Verwertung geschuldet ist / >Bereinigung) 3. Rechenweg 1. Wann ist der folgende Rechenweg anwendbar? Nur wenn eine Obliegenheit (dazu) zur Verwertung besteht, wenn also nicht wegen mangelnder Obliegenheit nach Billigkeit ein niedrigerer Wert anzusetzen ist (dazu), und soweit nicht der Ersparnis-Theorie (dazu) oder der Mehraufwand-Theorie (dazu) gefolgt wird. 2. Ermittlung des Wohnwerts: a. Ist dann von der Marktmiete auszugehen? str.: a) Die objektive Marktmiete ist maßgeblich: So die frühere h.M., BGH DRsp 1998/264 = FamRZ 1998,87 = NJW 1998,753. Ob die Nutzung der zweiten Hälfte der Wohnung "aufgedrängt" ist, spielt nach Scheidung keine Rolle, OLG Hamm DRsp 1999/4759 = FamRZ 1999,233; ebenso ab Scheidung jedenfalls nach einer Übergangsfrist (dazu), OLG Hamm DRsp 2000/8559 LS. Wenn der Bleibende nach der Scheidung eine wirtschaftlich sinnvollere Verwertung ablehnt, ist der Nettowohnwert voll anzurechnen (die vorher abgezogenen [...]
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