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(Wohnwert / Hauptmenü ) 1. Wovon geht diese Theorie aus? Davon, dass die Prägung (durch das Nichtanfallen von Mietzahlungen während des Zusammenlebens) durch den Auszug nicht wegfällt, OLG München DRsp 1999/9801 = FamRZ 1999,509. Wenn der Ausziehende jetzt den Nachteil hat, Miete zahlen zu müssen, muss beim Bleibenden der einseitig andauernde Vorteil ersparter Miete (nach § 242 BGB >Text) berücksichtigt werden, OLG Hamm DRsp 1994/10239 = FamRZ 1994,1029. Die Leistungsfähigkeit wird auch durch Gebrauchsvorteile eines Eigenheims bestimmt, da Mietzahlungen entfallen, die einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen würden, BGH DRsp 2014/6483 = NJW 2014,1531 = FamRZ 2014,923 [16]. Für die Bewertung des Nutzungsvorteil ist davon auszugehen, dass das Erfordernis einer Mietzinszahlung entfällt (aber ggf. Belastungen zu tragen sind), Hachenberg NZFam 2014,938. 2. In welcher Höhe wäre diese Ersparnis anzurechnen? str.: a) In Höhe der fiktiven Miete: Maßgeblich ist, [...]
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