(>Eigene Lebensstellung?) 1. Liegt anzurechnendes Einkommen vor? a. Bei Soldaten/ Wehrpflichtigen: (a) Soldatenbezüge: Ja, bei G und S anzurechnen. (b) Übergangsbeihilfe für Zeitsoldaten (nach § 3 SoldVG): Ja, sie ist jedenfalls bei verschärfter (dazu) Haftung wie eine Abfindung (dazu) zeitlich gestreckt auch für Kindesunterhalt einzusetzen, BGH DRsp 1994/4294 = FamRZ 1987,930, OLG Naumburg FamRZ 2003,474. (c) Übergangsgebührnisse für Zeitsoldaten (laufende Zahlungen nach § 11 SoldVG): Ja, voll anzurechnen, neben einem evtl. inzwischen erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit, OLG Köln DRsp 1995/6611 = FamRZ 1995,353 /2. Eine zeitliche Befristung ist zu beachten, OLG Naumburg FamRZ 2003,474. (d) Fliegerzulagen nach dem SoldVG: Ebenso (dazu). (e) Zulagen bei Auslandseinsatz: Grds. ebenso (dazu). (f) Wohnvorteil (dazu): Wenn eine Wohnung außerhalb der Kaserne beibehalten wird, ist kein Vorteil anzurechnen, OLG Koblenz DRsp 2011/3232. b. Bei Zivildienst: Dieser steht [...]