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(>Wohnanteil im Kindesbedarf) 1. Ist dem Kind ein eigener Wohnvorteil bedarfsmindernd anzurechnen? (vgl. Winckelmann FuR 1997,14) a. Wenn das Kind Wohneigentümer ist: Weil dann der Wohnbedarf des Kindes gedeckt ist, ist der Vorteil auf den Gesamtbedarf nach Billigkeit anzurechnen (§ 1602 BGB >Text). Der Tabellen-Unterhalt ist um den Wohnkostenanteil (dazu) des Kindes zu kürzen. b. Ansonsten: (a) Wenn das Kind mietfrei bei S wohnt: S hat ein Wahlrecht, entweder den Barunterhalt mit der Nutzungsentschädigung zu verrechnen oder eine Bestimmung nach § 1612 BGB (dazu) zu treffen. (b) Wenn das Kind mietfrei bei Dritten (insbes. beim Betreuenden) wohnt: (ba) Beim minderjährigen Kind: str.: a) Nein: Ein Wohnvorteil ist dem Kind nicht anzurechnen (zumal eine Wohnungsgewährung als Zuwendung oder Unterhaltsleistung grds. S nicht entlasten soll), OLG Koblenz DRsp 2002/10982, Spangenberg FamRZ 2007,1854, OLG Koblenz DRsp 2009/26523 = FamRZ 2009,891, weitere Nachweise bei Melchers FuR [...]
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