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(>Bei Fremdvermietung) 2. um verbrauchunabhängige Kosten? / 3. um Zinsen? / 4. um Tilgung? 1. Grundsätze: a. Ermittlung des Netto-Wohnwerts: (a) Bedeutung: Ein Wohnvorteil (dazu) ist für Bedarf bzw. Leistungsfähigkeit nur dann einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Wohnwert die für das Eigentum aufgewendeten Kosten und Lasten übersteigt, BGH DRsp 1994/3011 = FamRZ 1994,1100, OLG Brandenburg DRsp 2014/13093, OLG Koblenz DRsp 2021/9676. Wenn die Abzüge unter dem Wohnwert liegen, ist der verbleibende Wohnvorteil als Einkommen anzusehen, BGH DRsp 2000/4648 = NJW 2000,2349 = FamRZ 2000,950. (b) Was kann zu saldieren sein? (ba) Grundsatz: Abziehbar sind nur Kosten, die nicht anderweitig (z.B. über Kindesunterhalt >dazu) bereits gedeckt sind, BGH DRsp 1994/4126 = FamRZ 1989,1160 = NJW 1989,2809. (bb) Verbrauchsabhängige Kosten: Kosten, die vom Verbrauch abhängen, bleiben unberücksichtigt, BGH DRsp 2000/4648 = NJW 2000,2349 = FamRZ 2000,950. (bc) Nicht [...]
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