Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Bedarf-pp /  Hauptmenü )

Ist Einkommen für den Unterhalt einzusetzen?        

(Unt/295)
Autor: Brückel

(>Sind Abzüge zu berücksichtigen? /  >Maßgebliche Zeiträume, Schwankungen /  >Liste)

Was ist hier "Einkommen"? Anzusetzen ist grds. Einkommen jedweder Art und aus jedem

Anlass, eine Zweckbestimmung ist nicht ohne weiteres maßgeblich, BGH DRsp 1994/4348 = FamRZ 1986,780. (>In welcher Zeit?)

Wofür kommt es auf die Einkünfte an?

-Auf Einkommen von S: Für den Bedarf von G (dazu) und die Leistungsfähigkeit (dazu).

-Auf Einkommen von G: Für die Bedürftigkeit von G (dazu), beim Ehegatten-Unterhalt je

nach Prägung (dazu) auch für den Bedarf.

Reale Einkünfte:  (>Alphabetische Liste relevanter Einkünfte)

-Erwerbseinkünfte:

-Arbeitnehmer/ Beamter (Menü)

-Selbständiger/ Unternehmer

-Besondere Erwerbseinkünfte (Menü)

-Vermögenserträge aus:

-Kapital

-Immobilien: Vermietung/Verpachtung  

-Sonstige Einkünfte bzw. Vorteile: >Dazu

-Aus überobligatorischer Anstrengung: >Dazu

-Bei Insolvenz: >Dazu  (>Freibeträge)

Fiktive Einkünfte:  (>Obliegenheiten generell)

-Erwerbsobliegenheit verletzt? (Menü)

-Sonstige Obliegenheit verletzt? (Menü)  

-Wohnvorteil (mietfreies Wohnen in der Ehewohnung) (Menü)  

-Bei Wirtschaftsgemeinschaft mit neuem Partner (Menü)  

-Beim (Teil-)"Hausmann" (Menü)

-Bei Betreuung/Versorgung

Einsatz von Vermögen?

-Ist Verwertung des Vermögensstamms bzw. Forderungseinzug geschuldet? (Menü)