Ist Einkommen für den Unterhalt einzusetzen?
(>Sind Abzüge zu berücksichtigen? / >Maßgebliche Zeiträume, Schwankungen / >Liste)
Was ist hier "Einkommen"? Anzusetzen ist grds. Einkommen jedweder Art und aus jedem
Anlass, eine Zweckbestimmung ist nicht ohne weiteres maßgeblich, BGH DRsp 1994/4348 = FamRZ 1986,780. (>In welcher Zeit?)
Wofür kommt es auf die Einkünfte an?
-Auf Einkommen von S: Für den Bedarf von G (dazu) und die Leistungsfähigkeit (dazu).
-Auf Einkommen von G: Für die Bedürftigkeit von G (dazu), beim Ehegatten-Unterhalt je
nach Prägung (dazu) auch für den Bedarf.
Reale Einkünfte: (>Alphabetische Liste relevanter Einkünfte)
-Erwerbseinkünfte:
-Besondere Erwerbseinkünfte (Menü)
-Vermögenserträge aus:
-Immobilien: Vermietung/Verpachtung
-Sonstige Einkünfte bzw. Vorteile: >Dazu
-Aus überobligatorischer Anstrengung: >Dazu
-Bei Insolvenz: >Dazu (>Freibeträge)
Fiktive Einkünfte: (>Obliegenheiten generell)
-Erwerbsobliegenheit verletzt? (Menü)
-Sonstige Obliegenheit verletzt? (Menü)
-Wohnvorteil (mietfreies Wohnen in der Ehewohnung) (Menü)
-Bei Wirtschaftsgemeinschaft mit neuem Partner (Menü)
-Beim (Teil-)"Hausmann" (Menü)
Einsatz von Vermögen?
-Ist Verwertung des Vermögensstamms bzw. Forderungseinzug geschuldet? (Menü)