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(Einkünfte / Hauptmenü ) (>Wie kann G bei Insolvenz von S vorgehen? / >Muss S Insolvenz beantragen?) 2. Sonstige Einkünfte 1. Ist laufendes abhängiges Erwerbseinkommen für den Unterhalt einzusetzen? a. Reales Erwerbseinkommen: (a) Grundsätze: Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung ist gemäß § 36 I InsO insolvenzfrei, soweit es nach § 850c ZPO (dazu) unpfändbar ist, BGH DRsp 2007/22812 = NJW 2008,227 = FamRZ 2008,137. Erwerbseinkommen, welches den Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO (Text) nicht übersteigt, steht ungeschmälert zur Unterhaltsbemessung zur Verfügung, OLG Koblenz DRsp 2004/3897 = FamRZ 2003,109. Der unpfändbare Betrag des Einkommens ist nach Abzug des Selbstbehalts (dazu) von S für den Unterhalt einzusetzen, OLG Nürnberg DRsp 2005/5097 = FamRZ 2005,1761. Wegen § 850d ZPO (dazu) i.V.m. § 89 II 2 InsO kann S trotz Insolvenz nicht ohne Weiteres als nicht leistungsfähig angesehen werden, OLG Koblenz DRsp 2004/3833 = FamRZ 2002,31, OLG [...]
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