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Wodurch könnten generell die ehelichen Lebensverhältnisse "geprägt" werden?    

(Unt/255)
Autor: Brückel

Wofür ist das erheblich?

Nur Umstände, die prägend sind, sind beim Ehegatten-Unterhalt schon beim Bedarf (dazu) zu berücksichtigen, anderenfalls nur bei Bedürftigkeit (dazu) bzw. Leistungsfähigkeit (dazu). Die Unterscheidung zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit gilt weiter, BVerfG DRsp 2011/2852 = NJW 2011,842 = FamRZ 2011,437 [63].

Wann kommt eine "Prägung" in Betracht?

-Generelle Kriterien für eine (Nicht-)Prägung der Lebensverhältnisse  

(Spezielle Kriterien: >Ab Trennung /  >Ab Scheidung)

-Was ist bei Veränderungen?

Fallgruppen: Sind folgende Umstände bedarfsprägend (alphabetisch)?

-Angehörige:

-Grundsätze

-Kinder

-Kindergeld

-Eigene Eltern

-Ersparte Kosten

-Fiktive Einkünfte

-Gewinne aus Lotto- pp./ Spekulation

-Inhaftierung

-Insolvenz (dazu): Grds. prägend, OLG Koblenz DRsp 2004/3897 = FamRZ 2003,109, OLG

Celle DRsp 2007/8238 = FamRZ 2005,1746, OLG Karlsruhe DRsp 2006/2169 = FamRZ 2006,953.

-Luxus

-Pflegeheim  

-Überobligatorische Einnahmen

-Verbindlichkeiten

-Vermögensbildung/ Vorsorge

-Wohnwert  (>Dessen Wegfall)

-Weitere Fälle speziell:

-Ab Trennung

-Ab Scheidung