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(>Beim Kindesunterhalt) 1. Als Einkommen des Ehegatten? Grds. nein (denn das Kindergeld ist jetzt Einkommen des Kindes), meiste Leitlinien (dazu) (3.). Soweit dadurch aber die Bar-Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem Kind gemindert wird, kommt dies indirekt anderen Unterhaltsgläubigern zugute, Dose FamRZ 2007,1293. Soweit das Kindergeld nicht für den Bedarf des Kindes benötigt wird, ist es weiterhin Einkommen des Bezugsberechtigten (vgl. § 11 I 3 SGB II), Schürmann FamRZ 2008,324. Das an den Betreuenden für ein minderjähriges Kind gezahlte Kindergeld ist für den Ehegattenunterhalt dem Betreuenden zur Hälfte als eigenes Einkommen zuzurechnen (während die andere Hälfte für das Kind auszugeben ist), BGH DRsp 2009/15018 = FamRZ 2009,1300 = NJW 2009,2523 [55]. Zum Streitstand: vgl. Spangenberg FamRZ 2010,255 (das Kindergeld sollte beiden Elternteilen gleichermaßen anteilig als Einkommen angerechnet werden). Kindergeld wird nicht zum Einkommen des [...]
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