Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Abgrenzung vom Bedarf / >Ist S leistungsfähig?) (>§ 1577 im Kontext) 2. Bedürftig? / 3. Bei teilweiser Bedürftigkeit / 4. Bei wechselnder Bedürftigkeit 5. Bei vermeidbarer Bedürftigkeit 1. Welche Bedeutung hat die Bedürftigkeit für den Unterhalt? a. Gesetzeslage: (a) Kinder-/ Verwandtenunterhalt: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 1602 I BGB >Text). (b) Nachehelicher Unterhalt: (ba) BGB: (baa) § 1569 BGB: >Dazu. (bab) § 1577 I BGB: "Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann". (bb) EheG (dazu): Ein Anspruch besteht nur bei Bedürftigkeit, diese muss aber bei Scheidung nicht absehbar gewesen sein, BGH FamRZ 1987,152. (c) Trennungsunterhalt: § 1577 BGB (s.o.(b)) gilt entsprechend, BGH DRsp 1994/4792 LS = FamRZ 1983,146 = NJW 1983,933. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen