- Elementarer Bedarf
- Grundlagen des Elementarbedarfs
- Bedarf: Allgemeine Fragen
- Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 I BGB)
- Angemessener Lebensbedarf (§ 1578b I BGB)
- Geschuldeter Unterhalt
- Angemessener Unterhalt (§ 1610 BGB)
- Abgrenzung von Bedarf und Leistungsfähigkeit
- Abgrenzung von Bedarf und Bedürftigkeit (bei Eigeneinkommen von G)
- Leistungsfähigkeit von S
- Bedarfsarten
- Darlegungs- und Beweispflichten
- Wonach richtet sich der Bedarf eines Kindes?
- Ableitung des Elementarbedarf bei Ehe/ Lebenspartnerschaft
- Prägung der Lebensverhältnisse
- Welcher persönliche Anteil am Lebensstandard steht den Eheleuten zu?
- Sättigungsgrenzen
- Ist G für Unterhalt bedürftig?
- Einsetzung des eigenen Einkommens
- Abzüge
- Mangelfall
(>Abgrenzung vom Bedarf / >Ist S leistungsfähig?) (>§ 1577 im Kontext) 2. Bedürftig? / 3. Bei teilweiser Bedürftigkeit / 4. Bei wechselnder Bedürftigkeit 5. Bei vermeidbarer Bedürftigkeit 1. Welche Bedeutung hat die Bedürftigkeit für den Unterhalt? a. Gesetzeslage: (a) Kinder-/ Verwandtenunterhalt: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 1602 I BGB >Text). (b) Nachehelicher Unterhalt: (ba) BGB: (baa) § 1569 BGB: >Dazu. (bab) § 1577 I BGB: "Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann". (bb) EheG (dazu): Ein Anspruch besteht nur bei Bedürftigkeit, diese muss aber bei Scheidung nicht absehbar gewesen sein, BGH FamRZ 1987,152. (c) Trennungsunterhalt: § 1577 BGB (s.o.(b)) gilt entsprechend, BGH DRsp 1994/4792 LS = FamRZ 1983,146 = NJW 1983,933. [...]
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