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(>Bedeutung bei Insolvenz) (>Gesetzeskontext) In Fam-Verfahren entsprechend anzuwenden (§ 120 I FamFG >Text) 1. Grundsätze: Rechtsgrundlage ist § 850c ZPO (Text). Das BMJV hat gemäß § 850c IV ZPO die jeweils maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Aktuell gilt die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2023, BGBl.2023 I Nr.79. Als Anlage der Bekanntmachungen finden sich auch Tabellen über die Beträge, die je nach Nettolohn (in Stufen von 10 €) und je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Rechenanweisungen nach § 850c V ZPO effektiv pfändbar sind (z.B. waren ab 1.7.2023 monatlich bei netto mehr als 2.000 € und 1 Unterhaltsberechtigten 34,98 € effektiv pfändbar). 2. Der Rahmen gemäß § 850c I bis III ZPO (Text): (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als [s.u.a)] beträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen [...]
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