Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte:
1. Grundsätze:
a. Aufbau: Die bundeseinheitliche Struktur der Leitlinien gilt seit dem 1.7.2003, FamRZ 2003,909.
b. Geltungsbereich: Die Leitlinien sind grds. im gesamten OLG-Bezirk anzuwenden, auch wenn die Parteien an der Grenze zu einem anderen OLG wohnen, OLG Düsseldorf DRsp 2004/19601 LS = FamRZ 2004,1104. Hinsichtlich des Bedarfs ist grds. auf die am Wohnort von G anzuwendenden Leitlinien abzustellen, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auf diejenigen am Wohnort von S, OLG Hamm DRsp 2007/1793. In allen Leitlinien wird betont, dass sie auch in ihrem Geltungsbereich nicht bindend sind. Umgekehrt bieten auch Leitlinien anderer Oberlandesgerichte vielfach interessante Anregungen für die Rechtsanwendung.
c. Kritik: vgl. Conradis FamRZ 2022,80.
2. Einzelne Oberlandesgerichte:
a. Ab 1.1.2024: Die Leitlinien aller Oberlandesgerichte können inzwischen zuverlässig im Original online abgerufen werden, insbesondere unter www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.html oder unter www.advokolb.de/unterhaltsleitlinien.
Von einer Wiedergabe des Volltexts kann daher hier künftig abgesehen werden.
Sämtliche Leitlinien werden jedoch selbstverständlich auch weiterhin inhaltlich ausgewertet und eingearbeitet,
b. Bis 31.12.2023 (mit Kennzeichnung von Veränderungen):
- Bamberg
- Bremen
- Celle
- Dresden
- Düsseldorf (+Nachtrag 1/2023)
(>Anmerkungen zur aktuellen Tabelle)
- Hamburg
- Hamm
- Jena
- KG
- Koblenz
- Köln
- München
- Naumburg
- Nürnberg
- Rostock
- Süddeutsche Leitlinien (SüdL)
Die hier aufgeführten Leitlinien wurden sofort nach ihrer jeweiligen Online-Verfügbarkeit erfasst. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass seitens einzelner Oberlandesgerichte nachträglich und ohne Kennzeichnung Korrekturen oder Ergänzungen vorgenommen wurden.