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Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte:        

(Unt/9)
Autor: Brückel

(>Düsseldorfer Tabelle)

1. Grundsätze:

a. Aufbau: Die bundeseinheitliche Struktur der Leitlinien gilt seit dem 1.7.2003, FamRZ 2003,909.

b. Geltungsbereich: Die Leitlinien sind grds. im gesamten OLG-Bezirk anzuwenden, auch wenn die Parteien an der Grenze zu einem anderen OLG wohnen, OLG Düsseldorf DRsp 2004/19601 LS = FamRZ 2004,1104. Hinsichtlich des Bedarfs ist grds. auf die am Wohnort von G anzuwendenden Leitlinien abzustellen, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auf diejenigen am Wohnort von S, OLG Hamm DRsp 2007/1793. In allen Leitlinien wird betont, dass sie auch in ihrem Geltungsbereich nicht bindend sind. Umgekehrt bieten auch Leitlinien anderer Oberlandesgerichte vielfach interessante Anregungen für die Rechtsanwendung.

c. Kritik: vgl. Conradis FamRZ 2022,80.

2. Einzelne Oberlandesgerichte:

a. Ab 1.1.2024: Die Leitlinien aller Oberlandesgerichte können inzwischen zuverlässig im Original  online abgerufen werden, insbesondere unter www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.html oder unter www.advokolb.de/unterhaltsleitlinien.

Von einer Wiedergabe des Volltexts kann daher hier künftig abgesehen werden.

Sämtliche Leitlinien werden jedoch selbstverständlich auch weiterhin inhaltlich ausgewertet und eingearbeitet,

b. Bis 31.12.2023 (mit Kennzeichnung von Veränderungen):

- Bamberg

- Berlin (KG)

- Brandenburg

- Braunschweig

- Bremen

- Celle

- Dresden

- Düsseldorf  (+Nachtrag 1/2023)

     (>Anmerkungen zur aktuellen Tabelle)

- Frankfurt

- Hamburg

- Hamm

- Jena

- Kammergericht

- Karlsruhe

- KG

- Koblenz

- Köln

- München

- Naumburg

- Nürnberg

- Oldenburg

- Rostock

- Saarbrücken

- Schleswig

- Stuttgart

- Süddeutsche Leitlinien (SüdL)

- Thüringen

- Zweibrücken

Die hier aufgeführten Leitlinien wurden sofort nach ihrer jeweiligen Online-Verfügbarkeit erfasst. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass seitens einzelner Oberlandesgerichte nachträglich und ohne Kennzeichnung Korrekturen oder Ergänzungen vorgenommen wurden.