Feststellungsbegehren zur Abstammung:
(>Abstammungssachen / >Abstammung / >Anfechtung) (>Früher)
Materielles Recht:
-Feststellung führt zur Abstammung (§ 1592 Nr.3 BGB >Text)
Verfahrensfragen:
-Feststellung bei streitiger Anerkennung (dazu) der Vaterschaft:
-Feststellung der Vaterschaft im Übrigen:
-Kommt ein Feststellungsverfahren in Betracht?
-Wäre ein Antrag auf positive bzw. negative Feststellung der Vaterschaft zulässig?
-Worauf kann eine Feststellung gestützt werden?
-Wie wäre zur Feststellung vorzugehen?
-Grundsatz: Die früheren Fragen, wer gegen wen auf welche Weise
vorgehen müsste (dazu) und wer beizuladen wäre (dazu), haben sich praktisch erübrigt, weil jetzt ein dazu Berechtigter einen FG-Antrag unter Angabe des davon Betroffenen stellen kann (dazu), zu welchem ggf. weitere Beteiligte (dazu) zu hören sind.
-Generell geltende Regeln für Abstammungsverfahren: >Dazu
-Beseitigung einer festgestellten Vaterschaft
-Unterhaltsantrag (>EA)
-Feststellung der Mutterschaft (dazu):
-Die Regeln über die Feststellung der Vaterschaft sind analog anzuwenden,
OLG Koblenz DRsp 2010/9804 = FamRZ 2010,481, so bei Vertauschung in der Klinik, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.6.
-Sonstige Feststellungen: § 256 ZPO wird verdrängt, sobald es um das (Nicht-)Bestehen
eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§ 169 Nr.1 FamFG >dazu) geht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.3 ff, 171 FamFG R.4.