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Feststellungsbegehren zur Abstammung:  

(Abst/20)

Autor: Brückel

(>Abstammungssachen /  >Abstammung /  >Anfechtung)    (>Früher)

Materielles Recht:

-Feststellung führt zur Abstammung (§ 1592 Nr.3 BGB >Text)

Verfahrensfragen:

-Feststellung bei streitiger Anerkennung (dazu) der Vaterschaft:

-Vorgehensfragen

-Feststellung der Vaterschaft im Übrigen:

-Kommt ein Feststellungsverfahren in Betracht?

-Antrag

-Wäre ein Antrag auf positive bzw. negative Feststellung der Vaterschaft zulässig?

-Worauf kann eine Feststellung gestützt werden?

-Wie wäre zur Feststellung vorzugehen?

-Grundsatz: Die früheren Fragen, wer gegen wen auf welche Weise

vorgehen müsste (dazu) und wer beizuladen wäre (dazu), haben sich praktisch erübrigt, weil jetzt ein dazu Berechtigter einen FG-Antrag unter Angabe des davon Betroffenen stellen kann (dazu), zu welchem ggf. weitere Beteiligte (dazu) zu hören sind.

-Generell geltende Regeln für Abstammungsverfahren: >Dazu

-Wirkung einer Feststellung

-Beseitigung einer festgestellten Vaterschaft

-Unterhaltsantrag  (>EA)

-Kostenverteilung  

-Feststellung der Mutterschaft (dazu):

-Die Regeln über die Feststellung der Vaterschaft sind analog anzuwenden,

OLG Koblenz DRsp 2010/9804 = FamRZ 2010,481, so bei Vertauschung in der Klinik, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.6.

-Sonstige Feststellungen: § 256 ZPO wird verdrängt, sobald es um das (Nicht-)Bestehen

eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§ 169 Nr.1 FamFG >dazu) geht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.3 ff, 171 FamFG R.4.