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(>§ 1600d im Kontext) (>Früher) 1. Welche Wirkung hat die Feststellung der Vaterschaft? a. Wann wird sie wirksam? (a) Gesetzeslage: "Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden" (§ 1600d IV BGB, wird ab 1.7.2018 Absatz 5). Ab dem 1.7.2018 regelt eine neue Bestimmung als Absatz 4 die Freistellung von Samenspendern von einer Feststellung >Dazu. (b) Bedeutung: Der als Vater festgestellte Mann wird erst mit der Rechtskraft der Feststellung (§ 184 I 1 FamFG >Text) zum gesetzlichen Vater. Diese Wirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn zuvor eine Anerkennung wirksam wurde (dazu) (§ 1594 I BGB >Text), denn dann hat die Anerkennung Vorrang (dazu) (dies ergibt sich aus dem Vorbehalt "soweit nicht" in § 1600d IV BGB). Die Wirkung tritt ebenfalls nicht ein, solange eine Vaterschaft kraft Ehe besteht (dazu), OLG München DRsp 2012/3215 = [...]
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