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(>Todesfälle) (>Früher) 2. Anfechtbarkeit / 3. Beweiskraft 1. Welche Maßnahmen kommen in Betracht? a. Untersuchung des Toten: (a) Gewebeentnahme: >Dazu. (b) Exhumierung zulässig? Nur wenn sich die Feststellung nicht aus Aussagen von Zeugen (dazu) ergibt, OLG Hamm DRsp 2006/10312 LS = FamRZ 2005,1192. Nur wenn nicht andere Beweismittel zur Verfügung stehen, die eine Beantwortung der Beweisfrage mit vergleichbarer Sicherheit versprechen und eine geringere Rechtsbeeinträchtigung bedeuten (so vorhandene Gewebeproben des Toten), BGH DRsp 2014/17390 = NJW 2014,3786 = FamRZ 2015,39 [22]. Die Feststellung der Abstammung hat Vorrang vor der Totenruhe, auch die Witwe (dazu) kann die Entnahme von Gewebeproben nicht verhindern, wenn andere Beweismittel nicht verfügbar sind und Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, OLG München FamRZ 2001,126, OLG Dresden DRsp 2003/11265; a.A.: die Amtsermittlung setzt hier erst ein, wenn dargelegt ist, dass noch Gewebeproben vorhanden sind [...]
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