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(>Bei Unterhalt) (>§ 173 f FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wenn das Jugendamt "Beistand" ist (dazu): a. Wann möglich? Der gesetzliche Vertreter kann für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft einen Beistand beantragen (dazu) (§ 1712 I Nr.1 BGB). Dies gilt auch im Passiv-Verfahren, Palandt[75.] 1712 BGB R.1. b. Folgen: (a) Gesetzeslage: "Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen" (§ 173 FamFG). (b) Bedeutung: Das Jugendamt wird dann gesetzlicher Vertreter; als Beistand schließt es den Sorgeinhaber von der Vertretung im Verfahren aus (dazu). Seine Verfahrenshandlungen haben Vorrang, OLG Thüringen DRsp 2013/25160 = FamRZ 2014,965. Der Beistand ist als solcher noch nicht Beteiligter (dazu). 2. "Verfahrensbeistand" (dazu): a. Ist einer zu bestellen? (a) Gesetzeslage: (aa) § 174 S.1 FamFG: "Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in [...]
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