- Abstammungssachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- Was sind Abstammungssachen?
- Örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen
- Verfahrenseinleitung in Abstammungssachen
- Beteiligung in Abstammungssachen
- Beistände in Abstammungssachen
- Erörterung/Anhörung in Abstammungssachen
- Eingeschränkte Ermittlung in Abstammungssachen
- Beweise in Abstammungssachen
- Privatgutachten in Abstammungssachen
- Beweise bei Toten
- Verbindung von Abstammungssachen
- Todesfälle in Abstammungssachen
- Endentscheidung in Abstammungssachen
- Materielle Rechtskraft in Abstammungssachen
- Drittwirkung in Abstammungssachen
- Rechtsbehelfe in Abstammungssachen
- Anfechtung: Verfahrensfragen
- Feststellungsbegehren zur Abstammung
- Feststellung der Vaterschaft: Zulässigkeit
- Feststellung: Wirkung und Beseitigung
- Feststellung nach Anerkennung
- Gesetzliche Mutterschaft
- Auskunftsansprüche beim Samenspenderregister
(>Tenor / >Wirkung gegen Dritte / >Rechtsmittel) (>Früher) 3. Bei Anfechtungsverfahren 1. Grundsätze: Die formelle Rechtskraft (dazu) führt auch zur materiellen Rechtskraft (vgl. § 184 I 1 FamFG >Text). Dies gilt aber nur in Abstammungsverfahren (dazu), nicht wenn eine Unterhaltsklage wegen fehlender Vaterschaft abgewiesen wurde, OLG Celle DRsp 2021/18270 = NZFam 2021,1075 K = FamRZ 2022,371. Wenn ein Beteiligter vor Eintritt der formellen Rechtskraft verstirbt, wird die Entscheidung ggf. gegenstandslos (§ 181 S.2 FamFG >dazu). 2. Rechtskraft bei Feststellungsanträgen zum Eltern-Kind-Verhältnis (dazu): a. Terminologie: M1 ist derjenige, der rechtlich Vater ist bzw. war, M2 ein potenzieller Vater. b. Wenn nach Aufklärung der Abstammung entschieden wurde: (a) Wenn M1 nicht der Vater ist: (aa) Wenn ein Antrag auf positive Feststellung zurückgewiesen wird: Dann steht rechtskräftig (rückwirkend, Wieser FamRZ 1998,1006) fest, dass keine Vaterschaft von M1 [...]
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