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(>Internationale Zuständigkeit) (>§ 170 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Haupt-Zuständigkeit: a. Gesetzeslage: "Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" (§ 170 I FamFG). b. Bedeutung: Wenn das beteiligte Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (>Dazu), ist das dortige Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig. Gerichtsstandsvereinbarungen und rügelose Einlassung sind daher nicht möglich (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 170 FamFG R.2. Auf einen Wohnsitz kommt es nicht mehr an, BT-Drs.16/6308 S.244. Ob eine Ehesache anhängig ist, ist unerheblich. Hilfszuständigkeiten (s.u.) sind zu prüfen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht im Inland liegt, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 170 FamFG R.4. Dass der maßgebliche Beteiligte bereits vor Anhängigkeit verstorben ist (dazu), führt jedoch nicht zur Hilfszuständigkeit, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 170 FamFG R.2. 2. [...]
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