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1. Gesetzeslage: Derzeit: "Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat" (§ 1591 BGB >Text). Zur Frage der Einführung einer Co-Mutterschaft vgl. Schmidt NZFam 2022,909. Zur Einführung eines geschlechtsneutralen Mutterbegriffs vgl. Wiepen NZFam 2024,97. 2. Bedeutung: a. Entstehung der Mutterschaft: (a) Grundsatz: Die Mutterschaft ergibt sich nach dem Gesetz (§ 1591 BGB) zwingend aus der Geburt des Kindes. (b) Bei Leihmutterschaft: Daher ist die Leihmutter rechtliche Mutter (und deren Ehemann rechtlicher Vater >dazu), OLG Stuttgart DRsp 2012/3241 = FamRZ 2012,1740. Die genetische Mutterschaft (bei Ei- oder Embryonenspende) ist unerheblich. Nur die gebärende Frau ist im Geburtsregister als Mutter einzutragen, OLG Köln DRsp 2014/18457 = FamRZ 2015,156. Die sozialen Eltern könnten das Kind adoptieren (dazu), OLG München DRsp 2018/4636 = FamRZ 2018,1008. Auch die genetische Mutter kann das Kind nach allgemeinen Regeln (dazu) adoptieren, OLG Frankfurt [...]
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