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(>FG-Verbindung) (>§ 178 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Konkurrenz von Feststellungs- und Unterhaltsanträgen 3. Sonstige Verfahrenskonkurrenzen / 4. Bei Vorgreiflichkeit 1. Mehrere Abstammungsverfahren (dazu): a. Gesetzeslage: "Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden" (§ 179 I 1 FamFG). b. Sind parallele Verfahren zulässig? Anträge auf Einleitung andersartiger Abstammungssachen (dazu) beim ausschließlich zuständigen Gericht (dazu) sind jetzt zulässig; die Sperre nach § 640c II ZPO (dazu) ist ersatzlos weggefallen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 171 FamFG R.3. Wenn Antragsmehrheit bzw. Verbindung nicht zulässig sind, sind parallele Verfahren einzuleiten, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 179 FamFG R.6. Ein weiterer Antrag hinsichtlich derselben Abstammungssache wäre allerdings wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. c. Ist Antragsmehrheit zulässig? (a) Grundsätze: Aus § 179 I 1 FamFG ergibt sich, dass [...]
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