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(>FG-Beteiligung generell / >Beistände / >Rechtsmittel) (>§ 172 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. § 172 I FamFG: "Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater." b. § 172 II FamFG: "Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs.1 S.1 auf seinen Antrag zu beteiligen." 2. Bedeutung: a. Grundsätze: § 172 FamFG nennt Muss-Beteiligte i.S.v. § 7 II Nr.2 FamFG (dazu). Die allgemeinen Regeln des § 7 FamFG (dazu) bleiben außerdem zu prüfen, Stößer FamRZ 2009,927, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 172 FamFG R.2. Die frühere Beiladung (dazu) ist damit weggefallen, Zöller[30.] 172 FamFG R.1. Auch Streitverkündung und Beitritt sind entfallen, Schwonberg FuR 2010,444. Es gibt nur noch einen antragstellenden Beteiligten, aber keine "Antragsgegner", Schwonberg FuR 2010,445. b. Das Kind: (a) Grundsätze: Es ist kraft Gesetzes Muss-Beteiligter bei sämtlichen Abstammungsverfahren (§§ 172 I Nr.1, 7 II Nr.2 FamFG [...]
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