- Abstammungssachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- Was sind Abstammungssachen?
- Örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen
- Verfahrenseinleitung in Abstammungssachen
- Beteiligung in Abstammungssachen
- Beistände in Abstammungssachen
- Erörterung/Anhörung in Abstammungssachen
- Eingeschränkte Ermittlung in Abstammungssachen
- Beweise in Abstammungssachen
- Privatgutachten in Abstammungssachen
- Beweise bei Toten
- Verbindung von Abstammungssachen
- Todesfälle in Abstammungssachen
- Endentscheidung in Abstammungssachen
- Materielle Rechtskraft in Abstammungssachen
- Drittwirkung in Abstammungssachen
- Rechtsbehelfe in Abstammungssachen
- Anfechtung: Verfahrensfragen
- Feststellungsbegehren zur Abstammung
- Feststellung der Vaterschaft: Zulässigkeit
- Feststellung: Wirkung und Beseitigung
- Feststellung nach Anerkennung
- Gesetzliche Mutterschaft
- Auskunftsansprüche beim Samenspenderregister
(>FG-Beteiligung generell / >Beistände / >Rechtsmittel) (>§ 172 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. § 172 I FamFG: "Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater." b. § 172 II FamFG: "Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs.1 S.1 auf seinen Antrag zu beteiligen." 2. Bedeutung: a. Grundsätze: § 172 FamFG nennt Muss-Beteiligte i.S.v. § 7 II Nr.2 FamFG (dazu). Die allgemeinen Regeln des § 7 FamFG (dazu) bleiben außerdem zu prüfen, Stößer FamRZ 2009,927, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 172 FamFG R.2. Die frühere Beiladung (dazu) ist damit weggefallen, Zöller[30.] 172 FamFG R.1. Auch Streitverkündung und Beitritt sind entfallen, Schwonberg FuR 2010,444. Es gibt nur noch einen antragstellenden Beteiligten, aber keine "Antragsgegner", Schwonberg FuR 2010,445. b. Das Kind: (a) Grundsätze: Es ist kraft Gesetzes Muss-Beteiligter bei sämtlichen Abstammungsverfahren (§§ 172 I Nr.1, 7 II Nr.2 FamFG [...]
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