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(>Feststellung der Vaterschaft) (>Früher) 3. Vorgehen / 4. Wirkung der Entscheidung 1. Gesetzeslage: "Abstammungssachen sind Verfahren 1. auf Feststellung .. insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft" (§ 169 Nr.1 FamFG). 2. Wäre hier ein Feststellungsbegehren statthaft? a. Wenn die Feststellung der Wirksamkeit der Anerkennung begehrt wird: Ein solcher Antrag ist nur dann statthaft, wenn umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung vorgelegen haben (dazu), vgl. Zöller[26.] 640 ZPO R.15. Die Vaterschaft selbst (dazu) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, vgl. Zöller[26.] 640 ZPO R.18. b. Wenn die Unwirksamkeit der Anerkennung festgestellt werden soll: (a) Wegen angeblich fehlender Vaterschaft: Ein auf die Anerkennung bezogener Antrag ist unzulässig (stattdessen wäre die Vaterschaft anzufechten >dazu), BGH DRsp 1999/3172 = FamRZ 1999,716 = NJW 1999,1632. (b) Wegen angeblicher formaler [...]
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