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(>FG-Terminierung / >FG-Anhörung / >Beteiligung) (>§ 175 f FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Ist hier das Jugendamt anzuhören? 1. Grundsätze: a. Ermessen: Ob mündlich oder schriftlich zu verhandeln ist, bestimmt sich grds. nach Ermessen (§ 32 I 1 FamFG >dazu). Das Gericht kann von einem Erörterungstermin absehen, wenn sich die Beteiligten ausreichend geäußert haben und keine Probleme zutage getreten sind, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 175 FamFG R.3. Wenn der Anfechtende trotz Hinweises keine hinreichenden Verdachtsgründe (dazu) vorgetragen hat, bedarf es keines Erörterungstermins, AG Heidelberg FamRZ 2015,865. Auch bei den folgenden Sollvorschriften (s.u.2) hat eine Nicht-Terminierung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, Zöller[30.] 175 FamFG R.2. b. Wenn terminiert wird: (a) Gesetzeslage: Dann soll das Gericht "das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen" (§ 175 I 2 FamFG). (b) Bedeutung: Grds. anzuordnen ist das [...]
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