- Abstammungssachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- Was sind Abstammungssachen?
- Örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen
- Verfahrenseinleitung in Abstammungssachen
- Beteiligung in Abstammungssachen
- Beistände in Abstammungssachen
- Erörterung/Anhörung in Abstammungssachen
- Eingeschränkte Ermittlung in Abstammungssachen
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- Privatgutachten in Abstammungssachen
- Beweise bei Toten
- Verbindung von Abstammungssachen
- Todesfälle in Abstammungssachen
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- Materielle Rechtskraft in Abstammungssachen
- Drittwirkung in Abstammungssachen
- Rechtsbehelfe in Abstammungssachen
- Anfechtung: Verfahrensfragen
- Feststellungsbegehren zur Abstammung
- Feststellung der Vaterschaft: Zulässigkeit
- Feststellung: Wirkung und Beseitigung
- Feststellung nach Anerkennung
- Gesetzliche Mutterschaft
- Auskunftsansprüche beim Samenspenderregister
(>FG-Terminierung / >FG-Anhörung / >Beteiligung) (>§ 175 f FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Ist hier das Jugendamt anzuhören? 1. Grundsätze: a. Ermessen: Ob mündlich oder schriftlich zu verhandeln ist, bestimmt sich grds. nach Ermessen (§ 32 I 1 FamFG >dazu). Das Gericht kann von einem Erörterungstermin absehen, wenn sich die Beteiligten ausreichend geäußert haben und keine Probleme zutage getreten sind, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 175 FamFG R.3. Wenn der Anfechtende trotz Hinweises keine hinreichenden Verdachtsgründe (dazu) vorgetragen hat, bedarf es keines Erörterungstermins, AG Heidelberg FamRZ 2015,865. Auch bei den folgenden Sollvorschriften (s.u.2) hat eine Nicht-Terminierung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, Zöller[30.] 175 FamFG R.2. b. Wenn terminiert wird: (a) Gesetzeslage: Dann soll das Gericht "das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen" (§ 175 I 2 FamFG). (b) Bedeutung: Grds. anzuordnen ist das [...]
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