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(>Tenor / >Materielle Rechtskraft / >Rechtsmittel) (>§ 184 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Soweit über die Abstammung entschieden wurde, wirkt der Beschluss für und gegen alle" (§ 184 II FamFG). b. Bedeutung: (a) In Verfahren wegen Feststellung oder Anfechtung: Hier wird die verfahrensgegenständliche rechtliche Abstammung (und eine daraus folgende elterliche Sorge) für und gegen alle - auch Nichtbeteiligte - bindend festgeschrieben (inter-omnes-Wirkung wie beim früheren § 640h ZPO), Zöller[30.] 184 FamFG R.2. Die Wirkung beginnt mit der Rechtskraft (§ 184 I 1 FamFG >dazu). Sie tritt rückwirkend ab der Geburt des Kindes ein, Wieser FuR 1998,338, BGH NJW 1994,2698. Wenn der Beschluss falsch ist oder durch falsche Angaben erschlichen wurde, können Dritte daraus nichts für sich herleiten, BGH DRsp 2007/14612 = NJW 2007,3065. Die Bindung gilt auch für Behörden und andere Gerichte, selbst gegenüber abweichenden [...]
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