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(>Beweise bei Toten / >In Ehesachen) (>§ 181 FamFG im Kontext) (Früher: >Verfahren gegen Tote/ >Tod im Verfahren) 1. Tot? >Dazu. 2. Wenn ein Beteiligter bereits tot ist: a. Verfahrenseinleitung: Dies führt grds. zu keinen Abweichungen bei dem einzuleitenden Verfahrens (§ 1600e II BGB ist aufgehoben >dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.17. Dann fehlt lediglich einer der sonst zu Beteiligenden; dafür können aber sonstige Personen hinzuzuziehen sein: >Dazu. b. Beweisfragen: >Dazu. 3. Bei Versterben im Verfahren: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt" (§ 181 S.1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Wann relevant? Wenn irgendein Beteiligter (dazu) in einem [...]
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