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(>Fam-Rechtsbehelfe) (>§ 184 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Abänderung (dazu)? a. Gesetzeslage: "Eine Abänderung ist ausgeschlossen" (§ 184 I 2 FamFG). b. Bedeutung: Die allgemeine Vorschrift des § 48 FamFG (dazu) wird verdrängt, Zöller[30.] 184 FamFG R.1. 2. Reguläre Rechtsmittel (dazu): a. Grundsatz: Die üblichen Regeln gelten: >Dazu. Für die Beschwerdebefugnis gilt § 59 FamFG (dazu) uneingeschränkt, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 184 FamFG R.10. b. Jugendamt: § 176 II 2 FamFG gilt (dazu). c. Verfahrensbeistand (dazu): Er ist beschwerdebefugt, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 184 FamFG R.15. d. Erweiterung des Personenkreises: (a) Gesetzeslage: "Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre" (§ 184 III FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Grundsatz: Die Beschwerde steht jedem zu, der nach allgemeinen Regeln beschwerdebefugt ist (dazu). (bb) [...]
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