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(>Fam-Entscheidungen / >Materielle Rechtskraft / >Drittwirkung / >Rechtsmittel) (>Früher) (>§ 182 ff FamFG im Kontext) 1. Kostenentscheidung: >Dazu. (>Früher) 2. Vollstreckbarkeit? a. Gesetzeslage: "Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam" (§ 184 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind hinsichtlich der Abstammung weiterhin nicht vorgesehen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 182 FamFG R.13. 3. Hauptsache-Entscheidung: (>Früher) a. Bei Anträgen auf Feststellung wegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses (dazu): (a) Wenn positive Feststellung des Bestehens beantragt wird: (aa) Wenn der Antrag begründet ist: Es wird festgestellt, dass (z.B.) der Antragsteller der Vater des beteiligten Kindes ist, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 182 FamFG R.6. (ab) Wenn er unbegründet ist: Der Antrag wird zurückgewiesen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 182 FamFG R.4. (ac) Bei non liquet: Der Antrag wird [...]
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