- Abstammungssachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- Was sind Abstammungssachen?
- Örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen
- Verfahrenseinleitung in Abstammungssachen
- Beteiligung in Abstammungssachen
- Beistände in Abstammungssachen
- Erörterung/Anhörung in Abstammungssachen
- Eingeschränkte Ermittlung in Abstammungssachen
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- Privatgutachten in Abstammungssachen
- Beweise bei Toten
- Verbindung von Abstammungssachen
- Todesfälle in Abstammungssachen
- Endentscheidung in Abstammungssachen
- Materielle Rechtskraft in Abstammungssachen
- Drittwirkung in Abstammungssachen
- Rechtsbehelfe in Abstammungssachen
- Anfechtung: Verfahrensfragen
- Feststellungsbegehren zur Abstammung
- Feststellung der Vaterschaft: Zulässigkeit
- Feststellung: Wirkung und Beseitigung
- Feststellung nach Anerkennung
- Gesetzliche Mutterschaft
- Auskunftsansprüche beim Samenspenderregister
(>Fam-Entscheidungen / >Materielle Rechtskraft / >Drittwirkung / >Rechtsmittel) (>Früher) (>§ 182 ff FamFG im Kontext) 1. Kostenentscheidung: >Dazu. (>Früher) 2. Vollstreckbarkeit? a. Gesetzeslage: "Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam" (§ 184 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind hinsichtlich der Abstammung weiterhin nicht vorgesehen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 182 FamFG R.13. 3. Hauptsache-Entscheidung: (>Früher) a. Bei Anträgen auf Feststellung wegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses (dazu): (a) Wenn positive Feststellung des Bestehens beantragt wird: (aa) Wenn der Antrag begründet ist: Es wird festgestellt, dass (z.B.) der Antragsteller der Vater des beteiligten Kindes ist, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 182 FamFG R.6. (ab) Wenn er unbegründet ist: Der Antrag wird zurückgewiesen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 182 FamFG R.4. (ac) Bei non liquet: Der Antrag wird [...]
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