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(Im Kontext: >§ 1592/ >§ 1600d BGB) 2. Nachweis/ Vermutung / 3. Geltendmachung / 4. Wirksamwerden 5. Beseitigung der Vaterschaft 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Vater des Kindes ist der Mann, .. 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs.1 des FamFG gerichtlich festgestellt ist" (§ 1592 Nr.3 BGB). Eine analoge Anwendung auf die Feststellung der Mutterschaft (dazu) ist nicht möglich, OLG Köln DRsp 2015/15212. b. Wenn schon ein gesetzlicher Vater vorhanden ist (dazu): (a) Wenn zwischen gesetzlichem Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (dazu): (aa) Gesetzeslage: "Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des BGB infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs.1 Nr.2 des BGB feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden" (§ 182 I 1 FamFG). (ab) Bedeutung: Der angebliche biologische Vater kann zwar gegenüber der bestehenden gesetzlichen Abstammung des Kindes nicht [...]
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