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1. Ist ein gerichtliches Vorgehen unumgänglich? a. Wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird: Hier ist ein einvernehmliches Vorgehen nach § 1599 II BGB möglich (dazu). Aber zur Wahrung der Anfechtungsfrist (dazu) kann eine vorsorgliche Anfechtung anzuraten sein, Rahm/ Künkel IIIC R.119. b. Ansonsten: Die Vaterschaft ist nach § 1600b I BGB "gerichtlich" anzufechten (dazu). 2. Sachantrag und Tenor: (Gilt auch in Neuverfahren) a. Welcher Antrag ist zu stellen? (a) Grundsatz: In der Sache ist die Feststellung zu beantragen, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 I BGB >Text), vgl. Zöller[26.] 640 ZPO R.23, OLG Düsseldorf DRsp 1995/6604 LS = FamRZ 1995,315. (b) Wenn eine Vaterschaft infolge Anerkennung angefochten wird: Hier ist zusätzlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung zu beantragen, Rahm/ Künkel IIIC R.95. (c) Wenn der angeblich leibliche Vater klagt: Er sollte vorsorglich die Feststellung der eigenen [...]
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