(>Anfechtungsfrist) 1. Was ist hier darzulegen? a. Wer ist darlegungspflichtig? Der Anfechtende (dazu). b. Was muss er darlegen? Zur Schlüssigkeit gehört, dass die Wahrung der Anfechtungsfrist dargelegt wird, Büttner FF 2000,15, OLG Jena/Thüringen DRsp 2003/12352 = FamRZ 2003,944. Sind seit der Geburt des Kindes 2 Jahre verstrichen (dazu), muss dargetan werden, weshalb die Frist erst später begonnen haben soll (da es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist handelt); dazu ist die Darlegung erforderlich, zu welchem Zeitpunkt von Tatsachen Kenntnis erlangt wurde (dazu), aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der fehlenden Abstammung ergibt, OLG Karlsruhe DRsp 1998/17025. c. Bestreitenslast: Der Anfechtungsgegner müsste darlegen, dass der Anfechtende schon früher Kenntnis erlangt hätte, OLG Schleswig DRsp 2006/26464 = FamRZ 2007,1902. d. Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Keine Veränderung, BT-Drs.16/6308 S.244. 2. Wer trägt dann die Beweis- [...]