(>Rechtzeitige Anfechtung / >Darlegung der Rechtzeitigkeit) (>§ 1600c im Kontext) 3. Schlüssig dargelegt? 1. Grundsatz: Nur wenn dargelegt ist, dass der gesetzliche Vater (M) nicht der biologische Erzeuger ist. 2. Sind zunächst Vermutungen zu widerlegen? a. Wird die Vaterschaft des gesetzlichen Vaters vermutet? (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht" (§ 1600c I BGB). (ab) Bedeutung: Wenn die gesetzliche Vaterschaft auf wirksamer Anerkennung (dazu) oder auf Ehe (dazu) - auch in Todesfällen (dazu) - beruht, wird die Vaterschaft ohne Weiteres vermutet. Im Fall der Anerkennung genügt, dass diese durch Heilung (dazu) wirksam geworden ist, Palandt[75.] 1600c R.4. (b) Wenn sie auf einem Anerkenntnis beruht und er dieses wegen Willensmängeln anficht: (ba) Um welche Fälle geht es? (baa) Gesetzeslage: "Die [...]