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Anfechtung der Vaterschaft:          

(Ki/20.1)
Autor: Brückel

(>Abstammung /  >Bei Auslandsbezug /  >Übergangsrecht zum 1.7.1998)

Gesetzeslage: "§ 1592 Nr.1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund der Anfechtung

festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist" (§ 1599 I BGB).

Abgrenzung zum Klärungsverfahren: >Dazu

Was kann angefochten werden?

-Vaterschaft? Nur wenn sie kraft Ehe (dazu) oder kraft Anerkennung (dazu) - mit Sonderfall

§ 1599 II BGB (dazu) - besteht, BLAH[67.] 169 R.6. Nicht nach gerichtlicher Feststellung (dazu), da diese für und gegen alle wirkt (dazu).

-Mutterschaft? Eine Anfechtung (z.B. bei Eispende) ist nicht zulässig, auch nicht auf dem

Weg über § 256 ZPO (dazu), Schwab FamRZ 1997,1377, Gaul FamRZ 2000,1473, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.6.

Besteht ein Anfechtungsrecht?

-Wer ist wann anfechtungsberechtigt?  

-Sind Vermutungen zu widerlegen?

-Gründe für eine Anfechtung

Ist die Anfechtung fristgerecht?  (Ausschlussfrist, OLG Brandenburg DRsp 2001/9208 = FamRZ

2001,1630)

-Welche Frist besteht? Für:

-Scheinvater/ Mutter/ Vaterschaftsprätendent

-Kind

-Geschäftsunfähige (§ 1600b IV BGB)  

-Behörde

-Darlegungs-/Beweislast für die Frist  

-Wann wäre sie gewahrt?  (>Fristwahrung generell)

-Wird sie gehemmt?

 

Vorgehensfragen und Folgen: >Dazu (Menü)