Anfechtung der Vaterschaft:
(>Abstammung / >Bei Auslandsbezug / >Übergangsrecht zum 1.7.1998)
Gesetzeslage: "§ 1592 Nr.1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund der Anfechtung
festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist" (§ 1599 I BGB).
Abgrenzung zum Klärungsverfahren: >Dazu
Was kann angefochten werden?
-Vaterschaft? Nur wenn sie kraft Ehe (dazu) oder kraft Anerkennung (dazu) - mit Sonderfall
§ 1599 II BGB (dazu) - besteht, BLAH[67.] 169 R.6. Nicht nach gerichtlicher Feststellung (dazu), da diese für und gegen alle wirkt (dazu).
-Mutterschaft? Eine Anfechtung (z.B. bei Eispende) ist nicht zulässig, auch nicht auf dem
Weg über § 256 ZPO (dazu), Schwab FamRZ 1997,1377, Gaul FamRZ 2000,1473, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 169 FamFG R.6.
Besteht ein Anfechtungsrecht?
-Wer ist wann anfechtungsberechtigt?
-Sind Vermutungen zu widerlegen?
Ist die Anfechtung fristgerecht? (Ausschlussfrist, OLG Brandenburg DRsp 2001/9208 = FamRZ
2001,1630)
-Welche Frist besteht? Für:
-Scheinvater/ Mutter/ Vaterschaftsprätendent
-Kind
-Geschäftsunfähige (§ 1600b IV BGB)
-Behörde
-Darlegungs-/Beweislast für die Frist
-Wann wäre sie gewahrt? (>Fristwahrung generell)
Vorgehensfragen und Folgen: >Dazu (Menü)