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Altes Recht (-->Neue Rechtslage) 1. Ursprüngliche Rechtslage: Nein, auch nicht nach einverständlicher heterologer Insemination. Das ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn durch die Anfechtung eine intakte Familie betroffen würde, OLG Frankfurt FamRZ 1997,1356 = DRsp 1998/3027. Ob F verheiratet ist und lange Zeit mit D zusammen gelebt hat, ist unerheblich, OLG Köln FamRZ 2002,480 = DRsp 2002/3007. Der Ausschluss ist generell verfassungsgemäß, BGH NJW 1999,1632 = DRsp 1999/3172 = FamRZ 1999,716. Der Erzeuger kann nur versuchen, einen Berechtigten zur Anfechtung zu veranlassen, Büttner FF 2000,16. Die Anfechtungsklage von D wird unzulässig, sobald ein gesetzlicher Vater existiert, also ggf. bei Wirksamwerden von dessen Anerkennung, OLG Köln FamRZ 2002,480 = DRsp 2002/3007. 2. Verfassungsbedenken: Nach Art.8 EMRK muss sich die biologische Abstammung durchsetzen, wenn die rechtliche Abstammung keinem zum Vorteil gereicht, EuGHMR FamRZ 2003,813 m.Anm. Rixe. § 1600 BGB [...]
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