(>Grds. nicht gegenüber einer Vaterschaft durch Feststellung / >Verfahrensfähigkeit) (>Fristen / >Vorgehen) (>§ 1600 ff im Kontext) 2. Einschränkung der Anfechtung? / 3. Berechtigung zur Erklärung (§ 1600a) 1. Wer ist grds. zur Anfechtung berechtigt? a. Gesetzeslage: "Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen: .." (§ 1600 I BGB). b. Die in § 1600 BGB aufgeführten Personen: (s.u.: >Behörde) (a) Der Scheinvater: (aa) Gesetzeslage: " .. 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht .." (§ 1600 I Nr.1 BGB). (ab) Bedeutung: Er ist nur dann anfechtungsberechtigt, wenn er gesetzlicher Vater infolge von Ehe ist (dazu) - bei § 1593 BGB (dazu) auch der neue Ehemann - oder dies infolge von Anerkennung ist (dazu), nicht aber nach gerichtlicher Feststellung (dazu). (b) Der Vaterschafts-Prätendent (d.h. der angebliche biologische = leibliche Vater): Die Beschränkungen der Anfechtung im deutschen [...]