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Altes Recht (-->Übergangsrecht in der Sache) 1. Welches Gericht ist zuständig? Für am 1.7.1998 in erster Instanz anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit (Art.15 § 1 I KindRG). 2. Ist der Gegenstand des Verfahrens anzupassen? Ein am 1.7.1998 anhängiges Verfahren auf Anfechtung der Ehelichkeit oder der Anerkennung der Vaterschaft wird als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortgeführt (Art.15 § 2 I KindRG); vgl. dazu BGH NJW 1999,1862 = DRsp 1999/4472 = FamRZ 1999,778. Verfahren der Eltern des Mannes bzw. auf Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht sind als in der Hauptsache erledigt anzusehen (Art.15 § 2 II bzw. III KindRG). [...]
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