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(>Allgemeine Anfechtungsfrist) 1. Für wen gelten Besonderheiten? a. Für ein eheliches Kind: Ja (>s.u.). b. Für ein nichteheliches Kind? Ja; die besondere Frist für das Kind (gegenüber dem Scheinvater) gilt unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. c. Für einen minderjährigen Elternteil? Für die Anfechtung eines Elternteils gegenüber dem eigenen Kind gilt stets (nur) die allgemeine Frist (dazu). 2. Welche Frist ist grds. einzuhalten? a. Welche Frist gilt grds.? Die allgemeine Frist (dazu) von 2 Jahren ab Kenntnis (dazu). Aber wegen § 1600a III BGB (Text) kann bis zum Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit nur der gesetzliche Vertreter die Anfechtung erklären (dazu). Dessen Kenntnis ist dem Kind zuzurechnen, BGH DRsp 2016/19128 = FamRZ 2017,123 = NJW 2017,561 [10]. b. Auf wessen Kenntnis kommt es dabei an? (a) Grundsätze: Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (§ 166 I BGB >Text), OLG [...]
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