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(>Abstammungsstatut / >Deutsches Anfechtungsrecht) 1. Wofür würde das berufene Recht gelten? a. Für die Anfechtung: (a) Grundsatz: Dem berufenen Recht sind alle sachlichen und formalen Voraussetzungen der Anfechtung zu entnehmen, OLG Hamm DRsp 1999/1283 = FamRZ 1998,1133. Dies gilt entsprechend für die einvernehmliche Anfechtung im Scheidungsverfahren (dazu). Eine nicht der leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege der Anfechtung nach dem gemäß Art.20 EGBGB (s.u.) anwendbaren Statut beseitigt werden, BGH DRsp 2022/3781 = NZFam 2022,253 = FamRZ 2022,624. (b) Ist dieses Recht anzuwenden? Wenn es den Beginn der Anfechtungsfrist unabhängig von der Kenntnis von Verdachtsumständen festlegt, verstößt dies gegen Art.8 EMRK, EuGHMR FamRZ 2006,181. Bei Inlandsbezug wäre dann auch Art.6 EGBGB verletzt (dazu), Henrich FamRZ 2006,182. Verstoß gegen ordre public? s.u. b. Für eine sonstige Beseitigung der Abstammung: Art.20 EGBGB (s.u.) gilt nicht [...]
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