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(>Deutsches Abstammungsrecht / >Anfechtung der Abstammung) (>Art.19 EGBGB) 3. Bei ungeborenen Kindern 1. Wenn das Kind vor dem 1.7.1998 geboren wurde: a. Bei Geburt vor dem 1.9.1986: Das IPR in der davor geltenden Fassung ist anzuwenden (Art.220 I EGBGB >Text), OLG Hamm DRsp 2002/6182 = FamRZ 2001,1631, OLG Celle DRsp 2023/5095 = FamRZ 2023,1724; krit. Henrich FamRZ 2001,1632. b. Wenn das Kind zwischen dem 1.9.1986 und dem 30.6.1998 geboren wurde: (a) Welches Recht gilt? (aa) Grundsatz: Die Vorschriften der Artt.19 ff a.F. EGBGB (unwandelbar) gelten weiter (Art.224 § 1 I EGBGB >Text), vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002,899, KG DRsp 2017/15275, BGH DRsp 2019/11506 = FamRZ 2019,1543 = NJW 2019,2849 [20]. (ab) Bei Anerkennung: Wenn die Abstammung auf einer Anerkennung beruht, die erst nach dem 1.7.1998 erklärt wurde, gilt neues Recht (s.u. 2.), OLG Hamm FamRZ 2005,291, OLG Celle DRsp 2008/22219. (b) Was besagt das alte Recht? (ba) Falls die Eltern nicht miteinander [...]
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