Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Gü-Verfahren /  Hauptmenü )

Eilverfahren zum Güterrecht:  

(Gü09/11)
Autor: Brückel

(>Eilverfahren generell /  >Sicherung)    (>Früher)

Einstweilige Anordnung:

Jetzt in allen Güterrechtssachen nach allgemeinen Regeln möglich (>Dazu), Brudermüller NJW 2010,403. Der bisherige Streit im Zusammenhang mit Sicherungsverfahren gemäß § 1389 BGB (dazu) hat sich damit erübrigt.

Einstweilige Verfügung:

In Familiensachen generell nicht mehr zulässig, BT-Drs.16/6308 S.226.

Arrest:

-Wäre ein Arrest statthaft?

Nur bei den güterrechtlichen Streitsachen (dazu) (§ 119 II 1 FamFG), nicht bei den FG-Fällen (dazu).

-Welche Regeln gelten dann?

"Die §§ 916 bis 934 und §§ 943 bis 945 ZPO gelten entsprechend" (§ 119 II 2 FamFG).

-Vorgehen bei Arrest generell (wie beim Unterhalt): >Dazu

-Was beim Güterrecht außerdem zu beachten wäre: >Dazu

-Abwehr eines Arrests: >Dazu

Selbständiges Beweisverfahren (>Dazu):

Ein Vorgehen nach §§ 485 ff ZPO kommt in Betracht, OLG Hamm FamRZ 2000,1023 LS, OLG Koblenz DRsp 2009/26538 = FamRZ 2009,804 (jetzt über § 113 I 2 FamFG). Das Verfahren bietet Vorteile gegenüber einem Parteigutachten, Born FPR 2009,305. Voraussetzung ist nach § 485 II 2 ZPO, dass kein Hauptsacheverfahren anhängig ist.