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(>FG-Sachen / >Streitsachen / >§ 1382 BGB / >§ 1383 BGB) (>§ 265 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. § 265 FamFG: "Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs.5 oder § 1383 Abs.3 des BGB gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss." b. § 1382 V BGB: "Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag aus Stundung nur in diesem Verfahren stellen." c. § 1383 III BGB: "§ 1382 Abs.5 gilt entsprechend." 2. Bedeutung: a. Um welche Fälle geht es? Wenn ein Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung anhängig ist (wobei es sich um ein Streitverfahren handelt >dazu) und Anträge auf Stundung (dazu) oder Herausgabe bestimmter Gegenstände (dazu) gestellt werden sollen (die ihrerseits FG-Sachen sind >dazu). b. Was ist dann? (a) Grundsätze: Sobald ein Verfahren auf [...]
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