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(Vorzeitiger ZA / Hauptmenü ) (>Anspruch) (>§ 1385 ff im Kontext) (>Früher) 2. Verlangen auch auf Zahlung 1. Verlangen nur auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: a. Gesetzeslage: "Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen" (§ 1386 BGB). b. Bedeutung: (a) Für G: Auch wenn § 1385 BGB die Möglichkeit eröffnet, gleich auch den Zahlungsanspruch geltend zu machen (>s.u.), ist es G unbenommen, zunächst nur die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen, BT-Drs.16/10798 S.20. Dies gilt insbesondere dann, wenn G im Zweifel ist, wer letztlich ausgleichsberechtigt sein wird, oder wenn die Aufklärung der Zahlungsansprüche aufwändig sein wird, BT-Drs.16/10798 S.20. (b) Für S: Auch S ist insoweit antragsberechtigt ("jeder Ehegatte"). Beiden Ehegatten soll es (bei Vorliegen der Voraussetzungen >dazu) möglich sein, sich aus der Zugewinngemeinschaft zu lösen, [...]
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