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(>Belege / >Anfangsvermögen) (Auskunft: >zum Trennungstag/ >zum Endvermögen) (>§ 1379 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. ..; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist" (§ 1379 I 1 Nr.2 BGB i.d.F. ab 1.9.2009). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: (a) Gesetzeszweck: Dass nun ein Anspruch auf Auskunft auch über das Anfangsvermögen eingeführt wurde, beruht auf der neu geschaffenen Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens (dazu). Ein geschütztes Interesse an diesbezüglicher Auskunft besteht, wenn ein Ehegatte auf Seiten des anderen wegen erheblicher Schulden negatives [...]
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