- Güterrecht
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Zuständigkeit für Güterrecht - mit Ehesache
- Zuständigkeit für Güterrecht - ohne Ehesache
- Zuständigkeit: Güterrecht mit nachträglicher Ehesache
- Güterrechtliches Verfahren
- Güterrechtliche Familienstreitverfahren
- Konkurrenz von FG- und Streitsachen
- Güterrechtliche FG-Verfahren
- Verfahren in Gü-Streitsachen
- Eilverfahren zum Güterrecht
- Hauptsacheverfahren zum Güterrecht
- Zustimmungsersetzung bei Gütergemeinschaft
- Zustimmungsersetzung bei Hausratsverfügung
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Beweislast beim Endvermögen
- Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt
- Auskunft über Anfangsvermögen
- Auskunft über Vermögen: Ab wann?
- Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich?
- Vorgehen bei vorzeitigem Ausgleich
- Voraussetzungen für Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB)
- Inhalt von Ansprüchen gegen Dritte (§ 1390 BGB)
(>Hausrat / >Revokation / >Zustimmungsfälle) (>§ 1369 im Kontext) 2. Wäre zu ersetzen? 1. In welchen Fällen ist die Verfügung eingeschränkt? a. Gesetzeslage: "Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt" (§ 1369 I BGB). b. Anwendbar? (a) "Ehegatte": Ob die Eheleute zusammen oder getrennt leben oder ob sie geschieden sind, macht für die Anwendbarkeit keinen Unterschied, Palandt[75.] 1369 R.2 f. (b) "Gegenstände des ehelichen Haushalts": Der Begriff ist praktisch identisch mit dem des Hausrats (dazu), vgl. Palandt[75.] 1369 R.4. Gegenstände, die nur zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, fallen nicht hierunter, Palandt[75.] 1369 R.5. Die Norm sollte analog auch auf die Ehewohnung angewandt werden, Jacobs FamRZ 2014,1750 und FamRZ 2015,466; a.A. Weber FamRZ 2015,464. (c) [...]
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