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(>Beweis / >Endvermögen / >Trennungsauskunft) (>§ 1375 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist" (§ 1375 II 2 BGB) (neu ab 1.9.2009 >dazu) 2. Bedeutung: a. Zweck: Die Beweislastregel soll den Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen (dazu) ergänzen, BT-Drs.16/13027 S.7. b. Wann greift die Beweislastregel ein? (a) Nur nach Auskunft: Nur wenn der Ehegatte eine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hat (§ 1379 I 1 Nr.1 bzw. § 1379 II BGB >dazu). Dies setzt voraus, dass überhaupt eine solche Auskunft verlangt wurde, OLG Brandenburg DRsp 2014/7462. Bei zwischenzeitlicher Versöhnung ist auf die Auskunft zu dem Trennungszeitpunkt abzustellen, der auch [...]
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