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(>Inhalt des Anspruchs) (>§ 1390 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. § 1390 I 1 BGB: "Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt." b. § 1390 II BGB: "Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war." 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Ein Anspruch gegen D kommt bei unentgeltlichen Zuwendungen in Betracht, ferner bei "anderen Rechtshandlungen" (>s.u.). Seit dem 1.9.2009 beschränkt sich [...]
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